Satzung für den Förderverein Diakonie Ahlen e.V.


§1 Name und Sitz
1.) Der Verein führt den Namen Förderverein Diakonie Ahlen e.V.
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Ahlen.


§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung diakonischer Projekte (Wohlfahrtspflege, Jugendhilfe, Erziehung) in Ahlen und Drensteinfurt-Walstedde durch eine andere steuerbegünstige Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.


§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sofern es sich dabei nicht lediglich um eine Erstattung notwendiger Auslagen handelt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
2.) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3.) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod des Mitgliedes
b) bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
c) wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat und durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen wird.
4.) Ein Mitglied, das mit der Beitragszahlung mehr als 12 Monate in Verzug ist, kann ebenfalls ausgeschlossen werden.
5.) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied, jedoch nur zum Ende eines Quartals mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen.
6.) Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Kündigung oder Ausschluß des Mitglieds nicht erstattet.


§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.) die Mitgliederversammlung,
2.) der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Schrift- oder Textform einzuberufen.
2.) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entscheidung über die Schwerpunkte der Arbeit und die Grundsätze zu deren Finanzierung
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung (Jahreshauptversammlung),
c) Wahl des Vorstandes,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
e) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
3.) Der/die 1. Vorsitzende oder sein/seine/ihr/ihre Vertreterln leitet die Mitgliederversammlung.
4.) Jedes ordentliche Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist stimmberechtigt. Alle Beschlüsse werden durch eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
5.) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
6.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.


§ 8 Vorstand
1.) Dem Vorstand gehören an:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Kassenwart
e) bis zu 3 BeisitzerInnen
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
2.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Der Mitgliederversammlung ist diese Wahl zur Bestätigung vorzulegen.
3.) Der Vorstand kommt auf Einladung des 1.Vorsitzenden mindestens halbjährlich zusammen oder wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder vertreten sind. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und allen Mitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge und Spenden
1.) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und bis zum 31.12. des Kalenderjahres fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, aus sozialen Gründen, einzelnen Mitgliedern den Beitrag ganz oder zum Teil zu erlassen.
2.) Beitrags- und Spendenbescheinigungen dürfen nur vom/von der 1. Vorsitzenden oder dem/der Kassenwart/in ausgestellt werden.


§ 10 Kassenprüfung
1.) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferlnnen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Im jährlichen Wechsel wird ein/e Kassenprüfer/in neu gewählt.
2.)Vor jeder turnusmäßigen Jahreshauptversammlung ist eine Kassenprüfung durchzuführen und das Ergebnis in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
1.) Über die Auflösung und Aufhebung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
2.) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Ahlen mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für diakonische und gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
3.) Die Liquidatorlnnen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Satzung tritt in Kraft am 09. März 2020